AGB
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§1) GELTUNGSBEREICH
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Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Tremova GmbH, Sperberhorst 6, 22459 Hamburg (nachfolgend „Tremova“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit mündliche Zusagen oder mündliche Vereinbarungen von diesen abweichen, sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von Tremova bestätigt wurde. Die Geltung etwaig entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen.
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§2) KAUFMÄNNISCHE BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN
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Erhält der Käufer ein abweichendes Bestätigungsschreiben von Tremova, hat dieser binnen einer Frist von 72 Stunden nach Zugang schriftlich und detailliert unter Angabe der beanstandeten Punkte zu widersprechen. Erfolgt dies nicht, gilt der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens von Tremova als verbindlich. Etwaigen kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Käufers, soweit diese einen abweichenden Inhalt von den mündlichen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, braucht seitens Tremova nicht widersprochen zu werden.
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§3) ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, AUFRECHNUNG
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Alle Preise verstehen sich netto ab Werk zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
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Verpackungs-, Transport-, Verzollungs-, Versicherungs- oder sonstige Nebenkosten hat der Käufer zu tragen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
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Alle Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nicht für Folge- und/oder Zusatzverträge, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
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Der Kaufpreis, die Preise für die Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung ohne Abzug fällig.
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Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
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Tremova ist berechtigt, trotz etwaig anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist Tremova berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
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Verzugszinsen werden mit 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Tremova eine Belastung mit einem höheren Zinssatz belastet ist oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
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Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn Tremova Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist Tremova berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden.
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Gegen die Ansprüche von Tremova kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag beruht.
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§4) LIEFERUNG, LIEFERVERZUG, SELBSTLIEFERUNGSVORBEHALT
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Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden.
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Tremova ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
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Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Tremova schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Tremova in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen, dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von Tremova auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
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Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit jedoch auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht im lediglich ein Schadensersatzanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu.
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Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Tremova bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
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Weist Tremova nach, dass trotz sorgfältiger Auswahl seiner Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist Tremova berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tremova verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den Käufer abzutreten. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird Tremova von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers. Auf die hier genannten Umstände kann sich Tremova nur berufen, wenn er den Käufer von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.
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§5) HÖHERE GEWALT
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Alle Ereignisse oder Umstände, deren Verhinderung nicht in der Macht von Tremova liegt (Umstände höherer Gewalt), insbesondere Feuer, Naturkatastrophen, Arbeitskampf, Ausfall von Lieferanten, Eingriffe von hoheitlicher Hand, Im- und Exportverbote, befreien Tremova für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Tremova wird den Käufer unverzüglich über die vorliegenden Umstände höherer Gewalt unterrichten. Ersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
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§6) VERSAND
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Der Versand der Ware durch Tremova erfolgt unfrei, wenn nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Ohne ausdrückliche Weisung des Käufers ist Tremova nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern.
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Soweit der Käufer keine Weisungen bezüglich der Verpackungs-/Beförderungsart erteilt, kann Tremova die Verpackungs-/Beförderungsart selbst bestimmen.
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Die Transportgefahr ab Lieferwerk trägt der Käufer. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den den Transport ausführenden Unternehmer übergeben worden ist.
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Erteilt der Käufer dem Frachtführer eine Bestätigung und/oder eine Quittung über den Erhalt der Sendung, gilt diese auch im Verhältnis des Käufers zu Tremova als abgegeben
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§7) HAVARIEGUT, GEWÄHRLEISTUNGSAUSCHLUSS
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Der Käufer ist bei Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Ware um beschädigte Ware (Havariegut) handelt. Der kaufgegenstand als Havariegut wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung für erkennbare oder unerkennbare Mängel in dem Zustand verkauft, in dem er sich zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages befindet.
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Eine eigene Überprüfungs- und/oder Untersuchungspflicht oder –obliegenheit der Havarieware trifft Tremova nicht.
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Bei der Preisstellung sind die mit Havariegut verbundenen Risiken für den Käufer bereits berücksichtigt worden.
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§8) EIGENTUMSVORBEHALT
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Tremova.
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Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung von Tremova gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte von Tremova beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
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Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an Tremova ab; Tremova nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte von Tremova ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber Tremova nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von Tremova hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung, zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
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Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für Tremova vor, ohne dass für Tremova hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Tremova nicht gehörenden Waren, steht Tremova der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer Tremova im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Tremova verwahrt.
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Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.
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Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer Tremova unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
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Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrags - des Käufers. In diesen Fällen ist Tremova insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, und ist der Käufer zur Herausgabe der Vorbehaltsware an Tremova verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
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Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Käufer erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an Tremova übergeht.
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Tremova verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10% oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten Tremova freigibt, bestimmt Tremova nach billigem Ermessen selbst.
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§9) QUALITÄTSANFORDERUNGEN, BESCHAFFENHEIT, TOLERANZEN
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Produktbeschreibungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Beschaffenheitsmerkmale dar. Eine bestimmte Qualitätsgarantie wird nicht übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich von Tremova bestätigt worden.
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Farb-, Qualitäts-, Design- oder Gewichtsabweichungen sowie sonstige Beschaffenheitsmängel gelten nicht als Mangel, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen, oder technisch nicht vermeidbar sind.
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Maß-, Mengen-,und/oder Gewichtsabweichungen von bis zu ± 10% gelten als vom Käufer genehmigt und sind vom Käufer zu tolerieren.
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§10) RÜCKSENDUNG
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Bei etwaigen Rücksendungen des Käufers ist dieser verpflichtet, zuvor die Weisungen von Tremova über Verpackungs- und Transportart sowie Empfangsort einzuholen.
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Der Käufer haftet bei Rücksendungen für Transport-, Versicherungs- und Verzollungskosten sowie die ordnungsgemäße Verpackung der Ware einschließlich des ordnungsgemäßen Rücktransports.
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§11) BEANSTANDUNGEN, MÄNGELANSPRÜCHE
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Der Käufer ist verpflichtet, die von Tremova gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall, dass der Käufer keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende Laboruntersuchungen durchzuführen, sofern letztere zur Feststellung der Mangelfreiheit erforderlich sind.
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Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein Anteil bis zu 2% der Gesamtmenge von flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel beanstandet werden, gleichgültig, worin der Mangel liegt.
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Tremova ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle festzustellen.
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Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann Tremova - nach seiner Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz liefern oder nachbessern.
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Lässt Tremova eine durch den Käufer gestellte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Käufer Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
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Keine Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen, soweit Tremova hierfür nicht einzustehen hat und/oder die Toleranzen eingehalten hat. Hat der Käufer Tremova wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der Tremova nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Käufer Tremova alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
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§12) HAFTUNG
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Schadenersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche kann der Käufer gegen Tremova nur geltend machen, wenn Tremova Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Beweislast dafür, dass kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt bei Tremova. Tremova haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als die vorstehenden Pflichten haftet Tremova nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden üblicherweise durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
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Die Verjährungsfrist für alle gegen Tremova gerichteten Ansprüche des Käufers beträgt ein Jahr.
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Auf den Gewährleistungsausschluss und die Ausführungen unter § 7 diesbezüglich beim Verkauf von Havarieware wird ausdrücklich verwiesen.
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§13) ABTRETUNGSVERBOT
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Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen Tremova an Dritte abzutreten.
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§14) ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
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Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz von Tremova, soweit gesetzlich zulässig.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen, ist der Sitz von Tremova, soweit gesetzlich zulässig. Tremova ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, den Kläger sodann auch am Sitz des Klägers zu verklagen.
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Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
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§15) SONSTIGES
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Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch Tremova erfolgen, ist Tremova berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Tremova ist berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere § 4, Abs. 1. u. 2, werden eingehalten.
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Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine ohne Beachtung dieser Schriftform geschlossene Änderung ist unwirksam. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich abbedungen werden.
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einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.